Die Technische Universität Berlin ist verpflichtet, in bestimmten Fällen die Zahlungen an Dritte an die Finanzbehörden zu melden. Rechtsgrundlage ist die „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)". Die Mitteilungsverordnung regelt die Übermittlung und enthält genaue Anweisungen über Zeitpunkt und Umfang der zu übermittelnden Daten.
Die Meldungen werden von der TU zentral (über Abteilung III - Finanzbuchhaltung) einmal jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter der Zahlungsempfänger übersandt. Bei ausländischen Zahlungsempfängern oder Zahlungsempfängerinnen erfolgt die Meldung an die Senatsverwaltung für Finanzen.
Nach dem Versand dieser Unterlagen halten wir in unserem Bereich keine Informationen über die erfolgten Mitteilungen vor.
Bezüglich der Besonderheiten und des Meldeverfahrens lesen Sie bitte das Rundschreiben zur MV-Meldung vom 13.07.2017.
Mit den Meldungen werden den Finanzbehörden Zahlungen aus öffentlichen Mitteln mitgeteilt. Die Meldungen dienen dem Staat zur Sicherung der Besteuerung, d.h. der Sicherstellung, dass die Einnahmen vom Empfänger vollständig in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Damit will er dem Umstand Rechnung tragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nichtunternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich, insbesondere aufgrund von Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen, möglich ist.
Welche Zahlungen sind von der Meldepflicht betroffen?
Die Universität ist verpflichtet, Zahlungen an Dritte (Nichtbeschäftigte) an die Finanzbehörden zu melden, wenn
und
Es müssen Zahlungen an Empfänger mit Sitz im In- als auch im Ausland erfasst werden.
Die Prüfung der 1.500 €-Grenze und Notwendigkeit der Abgabe der Meldungen erfolgt rückwirkend jahresbezogen im Servicebereich Finanzen, so dass intern alle relevanten Zahlungsvorgänge auf den Auszahlungsanordnungen, den Auszahlungsanordnungen für wiederkehrende Zahlungen sowie den Änderungsanordnungen als mitteilungspflichtig gekennzeichnet werden müssen.
Bezüglich der Ausnahmen von der allgemeinen Mitteilungspflicht verweisen wir auf den Punkt „Welche Zahlungen sind von der Meldepflicht ausgenommen?“
Bei den meldepflichtigen Sachverhalten handelt es sich insbesondere um Zahlungen wegen folgender Gründe:
Der entsprechende Rechtsgrund der Zahlung, d.h. die Art des Anspruchs, ist zwingender Bestandteil der mit der MV-Meldung zu übermittelnden Daten.
Zahlungen an
Auf den Auszahlungsanordnungen, den Auszahlungsanordnungen für wiederkehrende Zahlungen sowie den Änderungsanordnungen ist anzukreuzen, ob die Mitteilung über die geleisteten Zahlungen durch den Servicebereich Finanzen oder die Wirtschaftsstelle erfolgt. Wirtschaftsstelle ist die die Zahlung anordnende Stelle, z.B. das Fakultätsservicecenter, der bzw. die Kostenstellenverantwortliche, Projektleiter*in etc.
Die Meldung durch die Wirtschaftsstellen erfolgt nur noch dann, wenn der bzw. die Zahlungsempfangende nicht gleichzeitig auch der bzw. Gläubiger*in der Forderung ist, d.h. wenn die Zahlung an eine Person zwecks Weiterleitung an einen oder mehrere Endempfänger*innen erfolgt.
In allen anderen Fällen erfolgt die Meldung nur noch durch den Servicebereich Finanzen.
An jede betreffende Auszahlungsanordnung (AAO) ist eine durch die Wirtschaftsstellen vollständig ausgefüllte „MV-Meldung – Mitteilung an das Finanzamt gem. § 1 MV zu § 93 AO“ zu heften.
Erfolgt eine Zahlung an eine Zahlungsempfängerin bzw. einen Zahlungsempfänger zwecks Weiterleitung an mehrere Gläubiger*innen (Endempfänger*innen), ist die MV-Meldung auf den bzw. die Zahlungsempfänger*in auszustellen, beim Gläubiger mit dem Vermerk „diverse Endempfänger“ zu versehen und an die AAO zu heften. Sobald die Endempfängerquittungen vorliegen, ist von der Wirtschaftsstelle je Endempfänger/in eine MV-Meldung auszustellen und mit Bezug auf die ursprüngliche AAO (vollständiges Buchungsmerkmal einschließlich Belegnummer) an III FIBU 306 zu übersenden.
„Einsendeschluss“ bei III FIBU 306 für die MV-Meldungen ist der 28.02. des Folgejahres.
Die Wirtschaftsstelle hat die Gläubiger*in (= Endempfänger*n) bzw. die Zahlungsempfänger*in (in Fällen, bei denen keine Endempfängerquittungen beigebracht wurden) schriftlich über die Anwendung der Mitteilungsverordnung zu unterrichten und auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen. Diesbezüglich bietet sich z.B. die Verwendung eines der untenstehenden Mustertexte oder eine Kopie der ausgestellten MV-Meldung an. Die Kenntnisnahme sollte per Unterschrift bestätigt werden. Es empfiehlt sich, vertragliche Dokumente um die nachstehende Klausel zu ergänzen.
Muster für die deutsche Version:
„Ihr zuständiges Finanzamt wird über die entsprechende Zahlung nach Maßgabe der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“ in der Fassung vom 23.12.2003 unterrichtet. Auf Ihre steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten weisen wir Sie hin."
Muster für die englische Version:
„Your competent revenue office will be informed of the payment according to „reporting regulation” in version of 23.12.2003. We advise you to fulfill all necessary tax requirements upon receipt of payment."
Stefan Kranz
Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Einrichtung | Abteilung III - Finanzen, Servicebereich Finanzen, Finanzmanagement |
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Sekretariat | III FIBU 306 |
Gebäude | Hauptgebäude |
Raum | H 2113 |
Adresse | Straße des 17. Juni 135 10623 Berlin |