Abteilung III - Finanzen

Mitteilung über geleistete Zahlungen

gemäß § 1 MV zu § 93a AO

Die Technische Universität Berlin ist verpflichtet, in bestimmten Fällen die Zahlungen an Dritte an die Finanzbehörden zu melden. Rechtsgrundlage ist die „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)". Die Mitteilungsverordnung regelt die Übermittlung und enthält genaue Anweisungen über Zeitpunkt und Umfang der zu übermittelnden Daten.

Die Meldungen werden von der TU zentral (über Abteilung III - Finanzbuchhaltung) einmal jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter der Zahlungsempfänger übersandt. Bei ausländischen Zahlungsempfängern oder Zahlungsempfängerinnen erfolgt die Meldung an die Senatsverwaltung für Finanzen.

Nach dem Versand dieser Unterlagen halten wir in unserem Bereich keine Informationen über die erfolgten Mitteilungen vor.

Bezüglich der Besonderheiten und des Meldeverfahrens lesen Sie bitte das Rundschreiben zur MV-Meldung vom 13.07.2017.

Häufig gestellte Fragen zur Mittelungsverordnung

Welchem Zweck dienen die Meldungen?

Mit den Meldungen werden den Finanzbehörden Zahlungen aus öffentlichen Mitteln mitgeteilt. Die Meldungen dienen dem Staat zur Sicherung der Besteuerung, d.h. der Sicherstellung, dass die Einnahmen vom Empfänger vollständig in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Damit will er dem Umstand Rechnung tragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nichtunternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich, insbesondere aufgrund von Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen, möglich ist.

Welche Zahlungen sind von der Meldepflicht betroffen?

Welche Zahlungen sind von der Meldepflicht betroffen?

Die Universität ist verpflichtet, Zahlungen an Dritte (Nichtbeschäftigte) an die Finanzbehörden zu melden, wenn

  • der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit handelt, das sind
    • Nichtunternehmer
    • Unternehmer in z.B. nebenberuflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit
  • die Zahlung an Unternehmer nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt

und

  • es sich um wiederkehrende Bezüge handelt oder bei einmaligen Zahlungen der jährliche Gesamtbetrag sämtlicher Zahlungen an einen Empfänger mindestens 1.500 € beträgt

Es müssen Zahlungen an Empfänger mit Sitz im In- als auch im Ausland erfasst werden.

Die Prüfung der 1.500 €-Grenze und Notwendigkeit der Abgabe der Meldungen erfolgt rückwirkend jahresbezogen im Servicebereich Finanzen, so dass intern alle relevanten Zahlungsvorgänge auf den Auszahlungsanordnungen, den Auszahlungsanordnungen für wiederkehrende Zahlungen sowie den Änderungsanordnungen als mitteilungspflichtig gekennzeichnet werden müssen.

Bezüglich der Ausnahmen von der allgemeinen Mitteilungspflicht verweisen wir auf den Punkt „Welche Zahlungen sind von der Meldepflicht ausgenommen?“

Welche Zahlungsgründe sind zu melden?

Bei den meldepflichtigen Sachverhalten handelt es sich insbesondere um Zahlungen wegen folgender Gründe:

  • Stipendien (z.B.: EXIST Gründerstipendium, ISAP, BMS, Deutschlandstipendium, Erasmusstipendium, PROMOS, Elsa-Neumann-Stipendium)
  • Vergütungen für Werkverträge
  • Lehrauftragsentgelte
  • Honorare für Gastwissenschaftler/innen
  • Entgelte aufgrund Pauschalvereinbarung (z.B.: Honorar, Reisekosten)
  • Aufwandsentschädigungen (z.B.: Mietkostenzuschuss, Versicherung, Kinder-betreuung)
  • Reisekostenerstattungen an Dritte (z.B.: Tagegeld, Erstattung tatsächlicher Kosten aufgrund von Belegen, Erstattungen für Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen)
  • Tagungsgebühren
  • Preisgelder

Der entsprechende Rechtsgrund der Zahlung, d.h. die Art des Anspruchs, ist zwingender Bestandteil der mit der MV-Meldung zu übermittelnden Daten.

Welche Zahlungen sind von der Meldepflicht ausgenommen?

Zahlungen an

  • Behörden (z.B. Senatsverwaltungen, Bezirksämter)
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Hochschulen, gesetzliche Renten- und Krankenversicherungen)
  • gemeinnützige Körperschaften (z.B. Stiftungen, Vereine)
  • juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH,  Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Aktiengesellschaften)
  • niedergelassene Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
  • Zahlungen, die
    • dem Lohnsteuerabzug unterliegen (Lohnzahlungen an Beschäftigte im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses)
    • dem Steuerabzug für beschränkt Einkommensteuerpflichtige unterliegen (z.B. Gagen von ausländischen Künstlern oder Künstlerinnen)
  • Zuschüsse für Exkursionen, die an den Tutor, Dozenten oder dgl. ausgezahlt und von diesem zur finanziellen Unterstützung einzelner Studierender vor Ort verwendet werden
  • Einsatzstipendien im Rahmen der Einführungsveranstaltung für Incoming Students, die durch den Bereich I D vergeben werden

Durch wen erfolgt die Meldung?

Auf den Auszahlungsanordnungen, den Auszahlungsanordnungen für wiederkehrende Zahlungen sowie den Änderungsanordnungen ist anzukreuzen, ob die Mitteilung über die geleisteten Zahlungen durch den Servicebereich Finanzen oder die Wirtschaftsstelle erfolgt. Wirtschaftsstelle ist die die Zahlung anordnende Stelle, z.B. das Fakultätsservicecenter, der bzw. die Kostenstellenverantwortliche, Projektleiter*in etc.

Die Meldung durch die Wirtschaftsstellen erfolgt nur noch dann, wenn der bzw. die Zahlungsempfangende nicht gleichzeitig auch der bzw. Gläubiger*in der Forderung ist, d.h. wenn die Zahlung an eine Person zwecks Weiterleitung an einen oder mehrere Endempfänger*innen erfolgt.

In allen anderen Fällen erfolgt die Meldung nur noch durch den Servicebereich Finanzen.

Wie erfolgt die Meldung durch die Wirtschaftsstellen?

An jede betreffende Auszahlungsanordnung (AAO) ist eine durch die Wirtschaftsstellen vollständig ausgefüllte „MV-Meldung – Mitteilung an das Finanzamt gem. § 1 MV zu § 93 AO“ zu heften.

Erfolgt eine Zahlung an eine Zahlungsempfängerin bzw. einen Zahlungsempfänger zwecks Weiterleitung an mehrere Gläubiger*innen (Endempfänger*innen), ist die MV-Meldung auf den bzw. die Zahlungsempfänger*in auszustellen, beim Gläubiger mit dem Vermerk „diverse Endempfänger“ zu versehen und an die AAO zu heften. Sobald die Endempfängerquittungen vorliegen, ist von der Wirtschaftsstelle je Endempfänger/in eine MV-Meldung auszustellen und mit Bezug auf die ursprüngliche AAO (vollständiges Buchungsmerkmal einschließlich Belegnummer) an III FIBU 306 zu übersenden.

„Einsendeschluss“ bei III FIBU 306 für die MV-Meldungen ist der 28.02. des Folgejahres.

Welche weiteren Pflichten trifft die Wirtschaftsstellen?

Die Wirtschaftsstelle hat die Gläubiger*in (= Endempfänger*n) bzw. die Zahlungsempfänger*in (in Fällen, bei denen keine Endempfängerquittungen beigebracht wurden) schriftlich über die Anwendung der Mitteilungsverordnung zu unterrichten und auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen. Diesbezüglich bietet sich z.B. die Verwendung eines der untenstehenden Mustertexte oder eine Kopie der ausgestellten MV-Meldung an. Die Kenntnisnahme sollte per Unterschrift bestätigt werden. Es empfiehlt sich, vertragliche Dokumente um die nachstehende Klausel zu ergänzen.

Muster für die deutsche Version:

„Ihr zuständiges Finanzamt wird über die entsprechende Zahlung nach Maßgabe der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“ in der Fassung vom 23.12.2003 unterrichtet. Auf Ihre steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten weisen wir Sie hin."

Muster für die englische Version:

„Your competent revenue office will be informed of the payment according to „reporting regulation” in version of 23.12.2003. We advise you to fulfill all necessary tax requirements upon receipt of payment."

Kontakt

Stefan Kranz

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

stefan.kranz@tu-berlin.de

+49 30 314-22923

+49 30 314-22657

Einrichtung Abteilung III - Finanzen, Servicebereich Finanzen, Finanzmanagement
Sekretariat III FIBU 306
Gebäude Hauptgebäude
Raum H 2113
Adresse Straße des 17. Juni 135
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