Abteilung III - Finanzen

Bewirtschaftungsbefugnis

Zuständig für die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben ist nach § 9 Landeshaushaltsordnung (LHO) der Beauftragte für den Haushalt. Für die TU Berlin ist das nach § 58 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) die Kanzlerin bzw. der Kanzler. Die Kanzlerin bzw. der Kanzler kann die Bewirtschaftung anderen Dienstkräften übertragen.

Der Servicebereich Finanzen führt den Nachweis der durch die Kanzlerin bzw. den Kanzler übertragenen Befugnisse.

Der Antrag zur Übertragung von Bewirtschaftungsbefugnissen wird im SB Finanzen bearbeitet. Übersenden Sie bitte diese Anträge an Frau Kopetsch, Sekretariatszeichen III FIMA 23.

Bewirtschaftungsbefugnisse können nur Dienstkräften der TUB übertragen werden. Voraussetzung dafür ist ein bestehendes Dienstverhältnis zur TUB. Die Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnisse erfolgt schriftlich in Form eines persönlichen Anschreibens.

Die Anordnungsbefugnis (= interne Befugnis) ist die Befugnis gegenüber der Finanzbuchhaltung (III FIBU) Zahlungsanordnungen erteilen zu können. Diese Befugnis wird nur an Beschäftigte in den Fakultätsverwaltungen, in den Zentraleinrichtungen und in der ZUV übertragen.

Mit der Übertragung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht erhält die Dienstkraft die Befugnis, Aufträge zu Lasten/zu Gunsten des Haushalts der TUB einzugehen (= Befugnis mit Außenwirkung/ Auftragserteilung). Ohne diese Befugnis dürfen keine Bestellungen getätigt oder Verträge / Aufträge im Namen der TUB abgeschlossen werden. Die gesetzlichen Vorgaben und hausinternen Regelungen sind daher einzuhalten.

Im Bereich der Fakultäten erfolgt die Übertragung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht zum Abschluss von Werkverträgen nur an Fachgebietsleiter*innen und für PSP-Elemente nur an die Projektleiter*innen, ggf. auch an Mitarbeiter*innen in der Fakultätsverwaltung.
Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zum Abschluss von Forschungs- und Entwicklungsverträgen (FuE-Verträge) und sonstigen Dienst- oder Werkleistungen für Dritte können Professorinnen und Professoren und in Sonderfällen (Vakanzvertretung) sonstiges in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehendes Hochschulpersonal, zu deren Aufgaben die selbständige Forschung gehört (Projektleiter), übertragen werden. Zur Übertragung dieser Sachverhalte ist die Anlage 1 vom Antragsteller zu unterschreiben und vom Dekan mitzuzeichnen. Diese unterschriebene Anlage wird dem Übertragungsschreiben als Kopie beigefügt.

Folgende Festlegungen gelten für die Übertragung hinsichtlich der Betragshöhe:

  • Im Bereich der Fakultäten werden Anordnungsbefugnisse ausschließlich an die Mitarbeiter*innen in den Fakultätsverwaltungen übertragen.
    Betragshöhe: bis 10.000 Euro im Einzelfall.
    Professoren/Professorinnen und Mitarbeiter*innen in den Fachgebieten erhalten keine Anordnungsbefugnis.
  • Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht wird an Professoren/Professorinnen und Beschäftigte in den Fachgebieten bis 5.000 Euro im Einzelfall übertragen.
  • Bestellscheine, Aufträge, Verträge über 10.000 Euro werden
    • im Drittmittelbereich bis 100.000 Euro von Mitarbeiter*innen der Forschungsabteilung, über 100.000 Euro von Mitarbeiter*innen im SB Finanzen,
    • im Haushaltsbereich von Mitarbeiter*innen im SB Finanzen unterschrieben.
  • Für die ZE, ZI und die ZUV gilt keine Festlegung hinsichtlich der Höhe der Befugnisse.

Kontakt

Einrichtung III FI - Servicebereich Finanzen
Sekretariat III FIMA
Gebäude H
Raum H 8119

Standort & Anschrift

  • Marker  Servicebereich Finanzen