Abteilung III - Finanzen

Finanzierung von Großgeräten

Was zählt zu Großgeräten?

Ein Großgerät ist die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Betriebseinheit bildet. Zwischen dem Grundgerät (einschließlich Software) und dem Zubehör, zu dem auch die für den Betrieb nicht unmittelbar notwendigen methodischen und messtechnischen Ergänzungen oder Hilfsmittel gehören können, soll eine angemessene Relation bestehen.

Betriebstechnische Einrichtungen

Betriebstechnische Einrichtungen (beispielsweise: Maschinen der Hausdruckerei oder der Zentralwerkstatt) fallen nicht unter die Regelungen nach Art. 91b und Art. 143c GG. Es erfolgt daher weder eine Förderung noch eine Begutachtung durch die DFG.

Förderung von Großgeräten

Durch die Föderalismusreform ist die ehemalige Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau (Art. 91a GG) und damit auch das Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) zum 31.12.2006 entfallen. Die Vorhabenbezogene Mitfinanzierung durch den Bund beschränkt sich seit 2007 auf die neue Gemeinschaftsaufgabe Forschungsbauten einschließlich Großgeräte von überregionaler Bedeutung (sogenannte Forschungsgroßgeräte) gemäß Art. 91b Abs. 1 Nr. 3 GG. Für die Fortführung des übrigen Hochschulbaus werden den Ländern zur Kompensation für die entfallende Gemeinschaftsaufgabe Mittel gemäß Art. 143c GG zur Verfügung gestellt (Kompensationsmittel). 

Der bisherige Förderanteil des Bundes in Höhe von jährlich etwa 1 Mrd. € ist daher bis 2013 neu aufgeteilt worden. 

  • 30 % entfallen auf die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten an Hochschulen (jährlich 213 Mio. €) einschließlich Großgeräte (jährlich 85 Mio. €) nach Art. 91b Abs.1 Nr. 3 GG. 
  • 70 % (jährlich 695,3 Mio. €) gehen als Kompensationsmittel nach Art. 143c GG in die Finanzhoheit der Länder über.

Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b Abs. 1 Nr. 3 GG

Der Bund, vertreten durch die bund-länderfinanzierte Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), beteiligt sich nur noch an der Förderung von Großgeräten, deren Einsatz überwiegend in der Forschung erfolgt. Die Notwendigkeit der Beschaffung und der Nutzung muss also allein mit dem Einsatz in der Forschung zu begründen sein. Ein zusätzlicher Einsatz im Bereich der Lehre und/oder der Krankenversorgung ist dabei unschädlich und wird bei der Beurteilung der Notwendigkeit nicht berücksichtigt.

Gefördert wird nur der Kauf, nicht aber das Leasen oder Mieten von Geräten ab 200.000 €. Geräte mit Anschaffungskosten von mehr als 5 Mio. € werden im Antragsverfahren wie Forschungsbaumaßnahmen behandelt.
Da es sich hierbei um einen einmaligen Zuschuss handelt, sind später beantragte Ergänzungsbeschaffungen und Ersatzteile nicht förderungsfähig. 

Die Finanzierung des Großgerätes erfolgt zu gleichen Teilen durch die DFG und das Land/die Hochschule. Bei der Ermittlung des zu fördernden Gesamtbetrags werden alle zur Gegenfinanzierung herangezogenen Mittel angerechnet (EU-Mittel, Preisnachlässe aufgrund von Entwicklungsarbeiten für den Hersteller usw.). 

Beispiel:

Kaufpreis:   3.000.000 € abzüglich 1.000.000 € (Teilfinanzierung aus EU-Mitteln) =  2.000.000 € (zu fördernder Gesamtbetrag)

Der durch die DFG finanzierte Anteil beträgt somit 1.000.000 €. Es verbleibt ein durch das Land/die Hochschule zu finanzierender Anteil in Höhe von 1.000.000 €.

Im Gegensatz zum HBFG-Verfahren wird der DFG-Anteil an die Hochschulen durchgereicht. 

Die Anträge werden in Berlin durch die Senatsvewaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der DFG vorgelegt. Sie sind durch die Leiteren bzw. den Leiter des Fachgebiets/der Einrichtung oder eine für das Gerät verantwortliche Person zu erstellen. Die Weiterleitung an die Senatsverwaltung erfolgt durch die Abteilung III - Finanzen, Servicebereich Finanzen. Das Antragsformular und die jeweils notwendigen Beiblätter können von der Webseite der DFG heruntergeladen.

Nach positiver Begutachtung und Bewilligung durch die DFG erfolgt die Beschaffung durch die Hochschule. Ein Vorziehen der Beschaffungsmaßnahme ist nicht zulässig.

Das Verfahren zur elektronischen Antragstellung finden Sie unter:
Rundschreiben - Forschungsgroßgeräteantrag gem. Art. 91b Abs. 1 Nr. 3 GG
Checkliste Grossgeraeteantrag

Landesfinanzierte Großgeräte nach Art. 143c GG

Die Finanzierung von Großgeräten und Bauten im Bereich der nicht überwiegenden Forschung, der Lehre und Ausbildung sowie der Krankenversorgung liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder. Dafür erhält das Land Berlin 32,4 Mio. € pro Jahr zur eigenständigen Bewirtschaftung. Die zweckgebundene Verwendung ist gegenüber dem Bund einmal jährlich nachzuweisen. 

Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit den Ländern übernimmt die DFG auch hier die Begutachtung. Begutachtungspflichtig sind die Beschaffungen von Geräten, Geräteergänzungen und Ersatzteile sowie IT-Netzen mit jeweiligen Anschaffungskosten ab 200.000 € bzw. deren Leasing, Miete oder Leihe.

Die Anträge werden in Berlin durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der DFG vorgelegt. Sie sind durch die Leiterin bzw. den Leiter des Fachgebiets/der Einrichtung oder eine für das Gerät verantwortliche Person zu erstellen. Die Weiterleitung an die Senatsverwaltung erfolgt durch die Abteilung III - Finanzen, Servicebereich Finanzen. 

Nach positivem Votum durch die DFG erteilt die Senatsverwaltung die Freigabe für die Beschaffung. Da die Mittel in Berlin nicht durchgereicht werden, sind die Kosten in voller Höhe von der Hochschule zu tragen.

Weitere Förderungsmöglichkeiten durch die DFG

Weiterhin gibt es durch die DFG noch Förderungsmöglichkeiten, bei denen die Regelungen der Art. 91b und 143c GG keine Anwendung finden, da es sich in diesen Fällen um projektbezogene Beschaffungen handelt.Nähere Auskünfte erteilt die DFG oder die Abteilung V - Forschung, Servicebereich Forschung. 

Projektbezogene Einzelförderung:
Unabhängig von den Anschaffungskosten kann jeder Wissenschaftler eine Förderung von Geräten für spezielle Projekte bei der DFG beantragen. Die DFG stellt dafür derzeit jährlich 18 Mio. € zur Verfügung. Die Kosten werden zu 100% von der DFG getragen. 

DFG-Großgeräteinitiativen:
Für sehr teure Geräte mit besonderer Leistungsfähigkeit und Bedeutung für einzelne wissenschaftliche Arbeitsrichtungen, die neu auf dem Markt erscheinen, kann die DFG auf Vorschlag ihrer Gremien in einer Großgeräteinitiative auch gezielt zu Anträgen auf Bewilligung solcher Geräte auffordern. Die Beschaffung und Bezahlung erfolgt durch die DFG. 

Gerätebeschaffungen im Rahmen der Exzellenzinitiative: 
Die Beschaffung von Großgeräten richtet sich nach den Verwendungsrichtlinien der DFG für Exzellenzeinrichtungen.

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Adresse Straße des 17. Juni 135
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