Abteilung III - Finanzen

Selbstbewirtschaftungsmittel

Selbstbewirtschaftungsmittel sind nur zur Leistung unbedingt notwendiger und sofort fälliger Barzahlungen wie Postgebühren, Fahrgelder, Kleinhandelswaren zu verwenden. Sie werden für die Fälle benötigt, in denen eine Zahlung per Rechnung oder Erstattungsantrag nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

Selbstbewirtschaftungsmittel werden nur an Beschäftigte auf das in HCM hinterlegte Bankkonto ausgezahlt, eine Barauszahlung erfolgt nicht. Sie sind mindestens einmal jährlich abzurechnen.

Für Selbstbewirtschaftungsmittel gelten an der TU Berlin folgenden Zuständigkeiten:

  • Fakultätsservicecenter: für alle Selbstbewirtschaftungsmittel der jeweiligen Fakultät
  • SB Finanzen: für alle anderen Selbstbewirtschaftungsmittel außerhalb der Fakultäten.

Selbstbewirtschaftungsmittel sind von Beschäftigten in den Fachgebieten und anderen den Fakultäten zugeordneten Einrichtungen bei der Fakultätsverwaltung, von allen anderen Beschäftigten, die nicht den Fakultäten zugeordneten sind wie z. B. ZUV und ZE, beim SB Finanzen vom Leiter der Stelle zu beantragen, die die Selbstbewirtschaftungsmittel zur Erledigung der Aufgaben benötigt.

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