Abteilung III - Finanzen

Hochschulfinanzstatistik

Zweck, Art und Umfang der Erhebung

Quartalsberichte der Hochschulfinanzstatistik werden vierteljährlich erstellt. Zudem gibt es eine jährlich erstellte vollständige Hochschulfinanzstatistik.

Bei der Hochschulfinanzstatistik handelt es sich zum einen um eine vierteljährliche Totalerhebung der Einnahmen und Ausgaben bzw. der Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben der Hochschulen, jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen. Erfasst werden dabei die privaten und öffentlichen Hochschulen.
Zweck dieser Erhebung ist die Erfüllung des Datenbedarfs der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Diese benötigen für die Erfüllung von Anforderungen der EU vollständige vierteljährliche Informationen über die Staatsfinanzen – und damit auch über die Finanzen der ausgegliederten Hochschulen (siehe Verordnung EG Nr. 2121/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen ABl. EG Nr. L 179 S. 1). Die vierteljährliche Erhebung der Hochschulfinanzen führt aber auch dazu, dass für bildungspolitische Zwecke Informationen über die aktuelle Entwicklung der Finanzen dieses Bereichs bereitgestellt werden können.

Zum anderen werden vierteljährlich als Totalerhebung die Verbindlichkeiten der aus dem Staatssektor ausgegliederten Hochschulen (ohne die Hochschulkliniken) erfasst. Zweck dieser Erhebung ist ebenfalls die Erfüllung von Anforderungen der EU (Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. EU Nr. L 81 S. 1)

Rechtsgrundlagen

Die Hochschulfinanzstatistik wird auf der Basis des Gesetzes über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz-HStatG) vom 2. November 1990 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember2016 (BGBl. I, S. 2826) erstellt. Das Gesetz ordnet eine jährliche Totalerhebung aller Einnahmen und Ausgaben bzw. Erträge und Aufwendungen sowie Investitionsausgaben, jeweils einschließlich der über Verwahrkonten vereinnahmten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnung an.

Die Erhebung erstreckt sich auf alle staatlichen und privaten Hochschulen. Auskunftspflichtig sind nach § 10 Abs. 1 HStatG die Leiter der Hochschulen. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus §10 Absatz 1 HStatG. Hiernach sind die Hochschulleitungen auskunftspflichtig.

Geheimhaltung

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden.

Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

Die Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen jedoch nach § 15 FPStatG und § 6 HStatG bezogen auf die einzelne Hochschule (und die einzelnen Hochschulstandorte) veröffentlicht werden.

Kontakt

Einrichtung III FI - Servicebereich Finanzen
Sekretariat III FIMA
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Raum H 8132

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