Abteilung III - Finanzen

Steuern

TU Berlin als Steuersubjekt

Durch das BerlHG wurde der TU Berlin eine eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Körperschaft des öffentlichen Rechts (jPöR) verliehen und zugleich wurden ihr hoheitliche Aufgaben auferlegt. Aus der eigenen Rechtspersönlichkeit folgt, dass die TU Berlin nach dem deutschen Steuerrecht auch als ein eigenständiges Steuersubjekt zu betrachten ist.

In diesem Zusammenhang stellt sich die berechtigte Frage, warum eine staatliche Hochschule an den Fiskus Steuern zu entrichten hat?

Hier geht es vordergründig nicht um das Interesse des Staates das Steueraufkommen sicherzustellen. Vielmehr fordert der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Staates, dass größere Wettbewerbsverzerrungen durch die steuerliche Privilegierung der jPöRs vermieden werden. Neben der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben kann eine jPöR auch ein Marktteilnehmer in der privaten Marktwirtschaft sein und somit zu anderen natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts in Konkurrenz treten.

Steuerliche Sphären der TU Berlin
Das deutsche Steuerrecht kennt im Rahmen der Ertrag- und Umsatzbesteuerung für jPöRs vier steuerliche Sphären (Hoheitsbereich, Vermögensverwaltung, Betriebe gewerblicher Art und die Land- und Forstwirtschaft). Die Zuordnung eines steuerlich relevanten Sachverhalts zu einer der vier Sphären ist der Ausgangspunkt und die Festlegung dessen steuerlicher Behandlung. Da die TU Berlin keine Land- und Forstwirtschaft betreibt, sind für sie nur die ersten drei genannten Sphären relevant.

Hoheitsbereich
Der Hoheitsbereich ist der Kernbereich einer jPöR. Hier handelt die jPöR in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben. Ein Wettbewerb zu privaten Unternehmern ist in diesem Bereich ausgeschlossen, sodass alle dieser Sphäre zugeordneten Sachverhalte keiner Steuerpflicht unterliegen. Zu dieser Sphäre gehören insbesondere die Lehre und die Grundlagenforschung an der TU.

Vermögensverwaltung
Tätigkeiten, die auf die bloße Nutzung von Vermögen beschränkt sind, sind der Sphäre der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Sie unterliegen nicht der Ertrag- und derzeit nicht der Umsatzbesteuerung. Zu dieser Sphäre gehören z.B. die Vermietung und Verpachtung von Hörsälen und Werbeflächen.

BgA - Betriebe gewerblicher Art
Bei Sachverhalten, die einen Betrieb gewerblicher Art begründen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese eine Wettbewerbsrelevanz haben und somit steuerlich zu berücksichtigen sind. Was unter einem BgA zu verstehen ist, ist legal definiert und meint damit alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Vermögensverwaltung und der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich herausheben. Ob ein BgA im konkreten Sachverhalt vorliegt, bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Sollte eine Tätigkeit jedoch einen Jahresumsatz einmalig von 130.000 Euro oder nachhaltig von 45.000 Euro übersteigen, so müsste ein BgA sofort in Betracht gezogen werden. Das Vorliegen eines BgA löst sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerrechtliche Folgen aus, die denen eines privaten Unternehmers gleichen.

Das folgende Stichwortverzeichnis A-Z erläutert die wichtigsten steuerlichen Begriffe des Universitätsalltags.

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